DHS Hygiene-Systeme Honold GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der DHS Hygiene-Systeme Honold GmbH (im Folgenden: DHS) und dem Besteller im Zusammenhang mit unseren Vertragsabschlüssen sowie den Lieferungen und/oder Leistungen von DHS (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als DHS ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Das Schweigen von DHS zu Bedingungen des Bestellers, eine Annahme oder Bestätigung von Bestellungen durch DHS oder die Entgegennahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung von DHS zu Bedingungen des Bestellers dar. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen von DHS vorbehaltlos annimmt. 2. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote von DHS sind unverbindlich und freibleibend, sofern ein Angebot von DHS nicht ausdrücklich und schriftlich als Festangebot bezeichnet ist. Muster bleiben, sofern nichts schriftlich anders vereinbart wird, Eigentum von DHS. 2. Bestellungen, Aufträge, Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen hierzu sind nur verbindlich, wenn DHS diese schriftlich erteilt oder bestätigt hat oder eine Lieferung tatsächlich ausgeführt hat. Mündliche (Neben-)Abreden sind gleichfalls nur verbindlich, wenn DHS diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgeblich.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Alle Preise von DHS verstehen sich ab Firmensitz von DHS ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Die Zahlung des Bestellers hat sofort nach Lieferung ohne Abzug zu erfolgen, sofern zwischen DHS und dem Besteller keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist. Zahlungen sind frei Zahlstelle von DHS zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang/die Gutschrift der Zahlung bei DHS an. Bei Vorliegen einer Überschreitung eines Zahlungsziels und im Verzugsfalle ist DHS berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Überziehungszinsen, mindestens aber in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung zu stellen. 3. Sofern im Einzelfall zwischen DHS und dem Besteller Nachnahme vereinbart ist, kassiert das Transportunternehmen den vereinbarten Rechnungsbetrag bei Anlieferung. 4. Sofern der Besteller DHS eine Einzugsermächtigung erteilt hat und Bankeinzug vereinbart ist, darf DHS den jeweiligen Rechnungsbetrag einziehen. 5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von DHS infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann DHS trotz ggf. abweichender Zahlungsbedingungen die Leistung zurückhalten und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer der Besteller Zug um Zug gegen Ausführung der Lieferung leistet oder DHS für deren Zahlungsansprüche angemessene Sicherheit leistet. Verweigert der Besteller diese Zug-um-Zug-Leistung oder eine Sicherheitsleistung, ist DHS berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 6. Schecks werden von DHS nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. 7. DHS ist zur Saldierung aller sich aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ergebenden wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten berechtigt. 8. Hat DHS unstreitig teilweise fehlerhaft geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil der Lieferung zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. 9. Der Besteller kann gegen Ansprüche von DHS nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 10. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als er über einen unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch verfügt, der auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

1. Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von DHS schriftlich bestätigt werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und sonstiger für die ordnungsgemäße Ausführung der Lieferung erforderlichen Vorleistungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht wenn DHS die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachträglichen Änderungen der ursprünglichen Bestellung oder des Umfangs von Lieferungen verlängert sich die Frist für Lieferungen ebenfalls angemessen. 3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von DHS, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von DHS nicht zu vertreten sind oder d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von DHS, verlängern sich die Fristen angemessen. 4. Kommt DHS in Verzug – in jedem Fall ist hierzu eine Mahnung durch den Besteller erforderlich –, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine pauschalierte Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. DHS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 5. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer XI. dieser Bedingungen und die gesetzlichen Rechte von DHS insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von DHS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von DHS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind, insbesondere wenn – die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. Für Teillieferungen gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Ziff. III.8. entsprechend. 8. Handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von DHS bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die DHS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird DHS auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; DHS steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an DHS ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an DHS ab, der dem von DHS in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist DHS berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann DHS nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. 5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller DHS unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller DHS unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DHS nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch DHS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DHS hätte dies ausdrücklich erklärt.

VI. Versand und Gefahrübergang; Verfahren bei Warenabrufen

1. Verpackung, Versand, Weg und Transportmittel sind grundsätzlich der Wahl von DHS überlassen, sofern DHS mit dem Besteller im Einzelfall keine besondere Vereinbarung getroffen hat. 2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung – wie folgt auf den Besteller über: a) bei vereinbarter Lieferung durch DHS: mit Eingang beim Besteller, selbst wenn DHS in der Folge noch für das Einsortieren, Einlagern oder Montieren/Aufstellen beim Besteller zu sorgen hat. b) bei vereinbarter Abholung durch den Besteller: mit Bereitstellung der Ware und Benachrichtigung des Bestellers. c) bei vereinbarter Versendung zum Besteller: mit Übergabe an den Spediteur oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 3. Wenn die Auslieferung, der Versand, die Zustellung oder die Abholung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 4. Hat DHS mit dem Besteller vereinbart, dass der Besteller gegen Bezahlung eines im Voraus zu leistenden Pauschalbetrages Waren abrufen darf, muss die Abrufmenge unter Berücksichtigung der Mitarbeiterzahl bzw. der im Vorfeld kalkulierten/vorgelegten Abrufmengen des Bestellers dem jeweiligen gezahlten Pauschalbetrag entsprechen.

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten – nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung zu vermerken sowie – mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Qualität und Mangelfreiheit zu prüfen. 2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Besteller die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten: – Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktags zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. der Übernahme erfolgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktags zu erfolgen, längstens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme; – Die Rüge muss DHS innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich oder per Telefax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Transportpersonen sind unbeachtlich; – Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein; – Der Besteller ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch DHS, ihren Lieferanten oder einen von DHS beauftragten Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten bereitzuhalten bzw. die beanstandete Ware an uns zurück zu senden. 3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziff. VII.1. erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Besteller die gelieferte Ware vermischt, weiter versendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat. 4. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

VIII. Sachmängel und Gewährleistung

1. DHS ist stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar. 2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von DHS schriftlich bestätigt ist. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von DHS. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Kaufsache dar. Für Sachmängel haftet DHS wie folgt: 3. Liefert/leistet DHS vereinbarungsgemäß nach Vorgaben, Mustern usw. des Bestellers, übernimmt dieser das Risiko der Eignung der Lieferung für den vorgesehenen Verwendungszweck. DHS obliegt insoweit keine eigenständige Überprüfungs- oder Untersuchungspflicht. 4. Alle diejenigen Waren oder Leistungen sind nach Wahl von DHS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 5. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, beispielsweise gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist DHS berechtigt, die DHS infolge der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 7. DHS ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. VIII.12. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verderb oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Maßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen DHS gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen DHS gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. VIII.10. entsprechend. 12. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. XI. dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in den Ziff. VIII. und XI. dieser Bedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass DHS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Soweit Ereignisse im Sinne von Ziff. IV. 3 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von DHS erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht DHS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will DHS von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach der Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Schadensersatzansprüche – Haftung

1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: – nach dem Produkthaftungsgesetz – bei Vorsatz – bei grober Fahrlässigkeit – bei Arglist – bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie – wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder – wegen der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 4. Die Geltendmachung von Vertragsstrafen oder Schadenspauschalen gegenüber DHS ist unzulässig und wird nicht akzeptiert. Im Rahmen dieser Bedingungen leistet DHS Schadenersatz lediglich für tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Verbindlichkeit des Vertrages

1. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen der Vertragsparteien ist Erfüllungsort für sämtliche Vertragsleistungen der Geschäftssitz von DHS. 2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von DHS. DHS ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 3. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und DHS unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen eines Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. 4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und Bedingungen unberührt. Gleiches gilt für den Fall einer unbeabsichtigten Lücke. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame oder fehlende Bestimmung unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.